16. Konkrete Strafe Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Strafe von insgesamt 230 Strafeinheiten als angemessen. Die Kammer ist nicht an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Nach eigenen Angaben erzielt