Dies führt zu einer Strafe von 35 Strafeinheiten. 15.3 Täterkomponenten Es gilt grundsätzlich das bereits unter Ziff. 13.2 und Ziff. 14.2 Gesagte. Im vorliegenden Punkt war der Beschuldigte nicht geständig und bestritt das Vorliegen ei- 20 nes Vorsatzes. Die Täterkomponenten wirken sich damit auch in diesem Punkt neutral aus und es kann kein Geständnisrabatt gewährt werden. Asperierend sind hier 20 Strafeinheiten an die Strafe anzurechnen.