Der Beschuldigte wollte nach Hause. Er handelte eventualvorsätzlich, indem er die Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zumindest in Kauf nahm. Das Tatverschulden befindet sich nach Ansicht der Kammer auch vorliegend im leichten bis mittleren Bereich. Eine Strafe von 50 Strafeinheiten erachtet die Kammer als angemessen. 15.2 Verschuldensunabhängige Komponente Die Tatbegehung blieb im Versuchsstadium.