3.1 und 3.3 der Anklageschrift eine Strafe von je 40 Strafeinheiten als angemessen. Für den zweiten Vorfall wäre angesichts des dortigen Gefährdungspotentials eine Strafe von 10 Strafeinheiten auszusprechen, so dass die groben Verkehrsregelverletzungen mit insgesamt 90 Strafeinheiten zu sanktionieren wären, wenn sie alleine zu beurteilen wären. 14.2 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann auf das bisher Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. 13.2 hiervor). Auch hier wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafe aus.