19 Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig. Er wollte so rasch als möglich nach Hause. Damit handelte er rücksichtslos. Die Tat wäre zweifellos vermeidbar gewesen, indem er davon abgesehen hätte, selbständig nach Hause zu fahren. Auch das subjektive Tatverschulden liegt damit im leichten bis mittleren Bereich. Die Kammer erachtet für die Vorfälle gemäss Ziff. 3.1 und 3.3 der Anklageschrift eine Strafe von je 40 Strafeinheiten als angemessen.