Eine Kollision der beiden Fahrzeuge konnte nur knapp vermieden werden (3). Die Kammer erachtet den ersten und dritten Vorfall als am schwersten, wobei auch das zweite Geschehen keine Bagatelle mehr darstellt. Nur mit Glück und Zufall traten keine schwerwiegenden Folgen ein, wie insbesondere Ziff. 3.1 und Ziff. 3.3 der Anklageschrift entnommen werden kann. Damit lag – auch unter Berücksichtigung der Tatzeit (zirka 18.00 bis 18.13 Uhr) – eine konkrete erhöhte Gefährdung vor. Der Beschuldigte nahm bereits relativ früh auf seiner Fahrt die erste Kollision wahr, fuhr unbesonnen weiter und beging weitere grobe Verkehrsregelverletzungen.