Allerdings wird ein gesetzestreues Verhalten erwartet, weshalb sich diese Umstände neutral auswirken. Nach der Tat und während dem laufenden Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte kooperativ. Er war zwar mehrheitlich geständig und zeigte eine gewisse Reue. Dennoch versuchte er seinen Alkoholkonsum zu bagatellisieren und zeigte sich über seine Blutalkoholkonzentration erstaunt – eine wirkliche Einsicht kann damit nicht erkannt werden. Die Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Es bleibt folglich bei einer Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten.