318, S. 10 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) keine Verschuldensmilderung zugestanden werden kann. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung des insgesamt leichten bis mittleren Tatverschuldens aus den objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten als angemessen. 13.2 Täterkomponenten Der Beschuldigte ist weder vorbestraft noch hat er sich in der Zwischenzeit etwas zu schulden kommen lassen. Allerdings wird ein gesetzestreues Verhalten erwartet, weshalb sich diese Umstände neutral auswirken.