18 war damit voraussehbar, dass er alkoholisiert fahren würde und dass in diesem Zustand Unfälle passieren können bzw. er Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereiteln könnte. Zweifellos wären der Alkoholkonsum und die anschliessende Fahrt vermeidbar gewesen. Zusammenfassend liegt damit eine vorsätzliche actio libera in causa vor, weshalb dem Beschuldigten entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 318, S. 10 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) keine Verschuldensmilderung zugestanden werden kann.