Den letzten Umtrunk im O.________(Hotel) genehmigte er sich, obwohl er vor hatte, mit seinem Fahrzeug noch nach Hause zu fahren. Er traf keine Vorkehrungen, um nicht mehr selbständig mit seinem Fahrzeug nach Hause zu fahren. Dem Beschuldigten war bei der Menge (mehrere Gläser Wein), welche er konsumierte zweifellos bewusst, sich in einen Zustand zu versetzen, in welchem er nicht mehr fahrfähig bzw. nicht mehr fahrberechtigt war. Nach seinen eigenen Aussagen hatte er bereits seit Oktober 2013 regelmässig Alkohol getrunken – teils auch im O.________(Hotel), von welchem er jeweils nach Hause fuhr (pag. 110, Z. 287 ff.). Für den Beschuldigten