Nicht notwendig ist, dass der Täter den späteren Geschehensablauf in all seinen Einzelheiten voraussehen konnte. Mindestens in den wesentlichen Zügen musste er für ihn aber voraussehbar sein, da er sonst nicht die Pflicht haben konnte, sich darauf einzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_58/2012 vom 10.9.2012 E. 5.3; BGE 120 IV 169 E. 2c). Der Beschuldigte trank an verschiedenen Orten bewusst eine erhebliche Menge Alkohol und war dennoch mit seinem Personenwagen unterwegs. Den letzten Umtrunk im O.________(Hotel) genehmigte er sich, obwohl er vor hatte, mit seinem Fahrzeug noch nach Hause zu fahren.