O., N. 21 zu Art. 19). Die Unterscheidung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger actio libera in causa richtet sich danach, ob zu Beginn der schuldhaften Defektherbeiführung der Täter die spätere Tatbegehung mindestens für ernsthaft möglich gehalten und in Kauf genommen hat (vorsätzliche), oder ob er auf ihr Ausbleiben vertraut hat oder sie für ihn gar nur vorhersehbar war, er sie aber nicht vorhergesehen hat. Die Haftung erfordert, dass der Täter im Zeitpunkt der vollen Schuldfähigkeit voraussehen konnte, er werde ein bestimmtes Delikt begehen. Nicht notwendig ist, dass der Täter den späteren Geschehensablauf in all seinen Einzelheiten voraussehen konnte.