2013, N.20 zu Art. 19). Art. 19 Abs. 4 StGB greift insbesondere in jenen Fällen, in denen der Täter vorsätzlich – wobei Eventualdolus genügt – im Hinblick auf ein strafbares Verhalten seine Schuldfähigkeit herabsetzt bzw. ihrer voraussehbare und vermeidbare Beeinträchtigung nicht verhindert (TRECHSEL/JEAN- RICHARD, a.a.O., N. 21 zu Art.