In diesem Bereich besteht eine Vermutung für die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit, welche jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden kann (BGE 122 IV 49 E. 1b). Art. 19 Abs. 1 bis Abs. 3 StGB sind allerdings nicht anwendbar, wenn der Täter die Schuldfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen konnte (Art. 19 Abs. 4 StGB, auch «actio libera in causa» genannt). Entscheidend bei der actio libera in causa ist, dass der Täter die Weichen für den ins Delikt führenden Geschehensablauf schon in einem Zeitpunkt stellt, in dem ihm sein Verhalten zugerechnet werden kann;