Als grobe Faustregel kann lediglich davon ausgegangen werden, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliegt, während bei einer solchen von 3 Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit gegeben ist. Gestützt auf diese Erwägungen kann gemäss Bundesgericht bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promille im Regelfall von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden. In diesem Bereich besteht eine Vermutung für die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit, welche jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden kann (BGE 122 IV 49 E. 1b).