Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er war sich seiner Fahrunfähigkeit nach mehreren Gläsern Wein bewusst und wollte dennoch nach Hause fahren. Er handelte zudem rücksichtslos, indem ihm auch die Reaktion von G.________ egal war und er nur darauf bedacht war, nach Hause zu kommen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich soweit neutral aus. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bemisst sich das Verschulden schliesslich auch danach, wie weit der Täter nach den Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung der Rechtsgüter zu vermeiden. Gemäss Art.