Dabei blieb es nicht nur bei einer abstrakten Gefährdung, sondern der Beschuldigte gefährdete wiederholt Passanten auf dem Trottoir und Fahrzeuglenker auf der Gegenfahrbahn. Ferner beschädigte der Beschuldigte auf seiner Rauschfahrt zwei Strassenlaternen und einen Leitplankenpfosten. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sehen für das Fahren in angetrunkenem Zustand mit dem Norm-Sachverhalt: «Gutbeleumundeter Beschuldiger besucht mit dem Auto eine Wirtschaft und fährt nach Wirtschaftsschluss über eine Strecke von 4 - 8 km nach Hause.