16 13. Einsatzstrafe für das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG) 13.1 Tatkomponenten Der Beschuldigte fuhr mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.28 Gewichtspromille. Er war damit stark alkoholisiert und die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts erheblich. Dabei blieb es nicht nur bei einer abstrakten Gefährdung, sondern der Beschuldigte gefährdete wiederholt Passanten auf dem Trottoir und Fahrzeuglenker auf der Gegenfahrbahn.