317, S. 9 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die 2. Strafkammer weicht indessen insoweit vom Entscheid des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.7.2013 E. 2.3.2 ab, als dass sie die Täterkomponenten in der Regel bereits bei der Festsetzung der Einsatzstrafe (und dann auch bei der Festlegung der jeweils für die übrigen Delikte festzusetzenden Strafen) berücksichtigt und nicht erst nach der Bestimmung der Gesamtstrafe. Dies deshalb, weil sich die meisten der allenfalls ins Gewicht fallenden Täterkomponenten bei den einzelnen Delikten unterschiedlich auswirken können.