In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz erachtet auch die Kammer für die zu beurteilenden Delikte jeweils eine Geldstrafe als angemessen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, es sind keine neuen Strafverfahren gegen ihn hängig und es sind keine Gründe ersichtlich, welche die Ausfällung einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würden. Somit sind für alle drei zu behandelnden Delikte Geldstrafen auszusprechen und das Asperationsprinzip findet Anwendung (vgl. pag. 317, S. 9 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).