Damit liegt der Strafrahmen in casu zwischen einem Tag Geldstrafe und 4.5 Jahren Freiheitsstrafe. Die Kammer erachtet das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand aufgrund des qualifizierten Blutalkoholgehalts von mindestens 2.28 Gewichtspromille und der Tatsache, dass die Alkoholisierung letztlich die Ursache für die weiteren Delikte war, als schwerstes Delikt. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz erachtet auch die Kammer für die zu beurteilenden Delikte jeweils eine Geldstrafe als angemessen.