das pflichtwidrige Verhalten nach Verkehrsunfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) sowie das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG) stehen oberinstanzlich einzig die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG) sowie die grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zur Diskussion. Alle drei Delikte werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Damit liegt der Strafrahmen in casu zwischen einem Tag Geldstrafe und 4.5 Jahren Freiheitsstrafe.