12. Allgemeine Ausführungen Betreffend die theoretischen Erwägungen zur Strafzumessung inkl. Gesamtstrafenbildung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 316 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Aufgrund der bereits rechtskräftigen Übertretungsbusse für die einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), das pflichtwidrige Verhalten nach Verkehrsunfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) sowie das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 Bst.