2.2 der Anklageschrift Auch in diesem Punkt liegt lediglich eine versuchte Begehung des Delikts vor. Die Fahrunfähigkeit konnte mit der später erfolgten Blutentnahme festgestellt werden. Betreffend die Kollision mit dem Leitplankenpfosten kann dem Beschuldigten allerdings kein Vorsatz nachgewiesen werden. Zwar ist er rechtskräftig verurteilt, in den Leitplankenpfosten gefahren zu sein. Ob dem Beschuldigten diese Kollision während seiner Rauschfahrt hingegen auffiel bzw. er sich bewusst war, einen Schaden verursacht zu haben, konnte nicht bewiesen werden. Folglich musste der