2013, N. 19 zu Art. 19). Nach dem Gesagten handelte der Beschuldigte klar eventualvorsätzlich. Er nahm die Tatumstände wahr und handelte trotz allenfalls eingeschränkter Steuerungsund Einsichtsfähigkeit mit einem Handlungswillen. Die Alkoholisierung des Beschuldigten und deren allfällige Auswirkung sind im Rahmen der Strafzumessung (Vermeidbarkeit des Handelns) zu überprüfen. Es hat damit betreffend Ziff. 2.1 der Anklageschrift ein Schuldspruch zu erfolgen. 11.3 Zu Ziff. 2.2 der Anklageschrift Auch in diesem Punkt liegt lediglich eine versuchte Begehung des Delikts vor.