Soweit es um die Komponente der Steuerungsfähigkeit geht, ist das unmittelbar einsichtig: Im Zustand ausgeschlossener Schuldfähigkeit können (zweckrationale) Handlungen gerade deswegen vorgenommen werden, weil die normalerweise bestehenden Hemmungen infolge Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum lahm gelegt sind; auf den Vorsatz hat das keinen Einfluss. Gleiches gilt bei der Einsichtsfähigkeit. Ihr Gegenstand und derjenige des Vorsatzes unterscheiden sich in wesentlicher Hinsicht.