Denn die Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB handelte, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass der Täter keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden kann – vielmehr kann auch der völlig Schuldunfähige vorsätzlich handeln. Die Frage der Schuldfähigkeit berührt mithin den Vorsatz nicht. Soweit es um die Komponente der Steuerungsfähigkeit geht, ist das unmittelbar einsichtig: