__ weiterfuhr, nahm er die Vereitelung der Blutprobe zumindest in Kauf. Damit handelte er eventualvorsätzlich. Der Beschuldigte macht demgegenüber geltend, er habe in seinem damaligen Zustand gar keinen deliktsrelevanten Willen mehr bilden können, weshalb ihm der Vorsatz fehle. In dieser Argumentation geht der Beschuldigte (und die Vorinstanz) allerdings fehl. Denn die Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB handelte, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden.