Die Argumentation der Verteidigung – der Beschuldigte sei sich seines Zustands nicht bewusst gewesen bzw. habe nicht mit einer polizeilichen Kontrolle gerechnet – überzeugt nicht. Denn ein Fahrzeugführer, der mehrmals auf seiner Fahrt mit an der Strassenseite befindlichen Gegenständen kollidiert, muss mit einer Blutprobe rechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2008 vom 2.4.2009 E. 2.4; BGE 131 IV 36 E. 2.2; BGE 126 IV 53 E. 2a). Dies trifft auch auf den Beschuldigten zu.