Der Beschuldigte reagierte auch nicht auf den Versuch eines Passanten, ihn von der Weiterfahrt abzubringen und der ihn aufforderte, auf die Polizei zu warten. Gestützt auf das Gesagte musste der Beschuldigte damit rechnen, dass Massnahmen zur Feststellung seiner Blutalkoholkonzentration getroffen würden. Die Argumentation der Verteidigung – der Beschuldigte sei sich seines Zustands nicht bewusst gewesen bzw. habe nicht mit einer polizeilichen Kontrolle gerechnet – überzeugt nicht.