Die Benachrichtigung der Polizei wäre zum aktuellen Zeitpunkt ohne weiteres möglich gewesen. Aufgrund der Unfallhergänge und dem Zustand des Beschuldigten war zudem die Anordnung einer Blutprobe nach jeder der beiden Kollisionen sehr wahrscheinlich. Dennoch fuhr er weiter und erfüllte damit den objektiven Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG. Vorliegend hat sich der tatbestandsmässige Erfolg allerdings nicht verwirklicht. Der Beschuldigte wurde rund einen Kilometer nach den zwei Kollisionen mit den Strassenlaternen von der Polizei angehalten, wobei seine Blutalkoholkonzentration festgestellt werden konnte.