2014, N. 40 zu Art. 91a). 11.2 Zu Ziff. 2.1 der Anklageschrift In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass sich der Beschuldigte trotz zwei Selbstunfällen (Kollisionen mit Strassenlaternen) und trotz einer Aufforderung durch einen Passanten nicht bei der Polizei meldete bzw. nicht auf deren Eintreffen wartete, obwohl er zur sofortigen Meldung dieser Unfälle verpflichtet gewesen wäre (Art. 51 Abs. 3 SVG). Die Benachrichtigung der Polizei wäre zum aktuellen Zeitpunkt ohne weiteres möglich gewesen.