Eine solche Handlungs- bzw. Meldepflicht ergibt sich nicht aus Art. 91a selbst, sondern aus anderen Regelungen des Strassenverkehrsrecht (RIEDO, in: Basler Kommentar zum SVG, 1. Aufl. 2014, N. 173 f. zu Art. 91a). Art. 91a SVG ist als Erfolgsdelikt zu betrachten. Der Tatbestand ist demnach nur dann vollendet, wenn es (definitiv) nicht (mehr) gelingt, die Fahr(un)fähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der Fahrt bzw. des Unfalls zuverlässig festzustellen. Mit Bezug auf die Tatvariante des Sich-Widersetzens soll der Tatbestand nach bundesge-