SVG, «wenn (1) der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet und (2) die Benachrichtigung der Polizei möglich war und wenn (3) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei der Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte». Vorausgesetzt ist zunächst, dass der Täter zur sofortigen Meldung des Unfalls verpflichtet gewesen wäre. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass für eine Unterlassung nur belangt werden kann, wer eine entsprechende Handlungspflicht verletzt. Eine solche Handlungs- bzw. Meldepflicht ergibt sich nicht aus Art.