Das trifft insbesondere zu, wenn ein Fahrzeuglenker zur Nachtzeit in eine den Rahmen einer Bagatelle sprengende Kollision verwickelt wird oder einen nicht ganz unbedeutenden Selbstunfall erleidet. Ebenso auch, wenn er von Dritten wegen seines offenbar angetrunkenen Zustandes gestellt wird und er deshalb mit einer Kontrolle durch die von diesen avisierte Polizei rechnen muss (GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 91a). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt auch die Unterlassung der sofortigen Meldung des Unfalls an die Polizei den Tatbestand von Art. 91a SVG, «wenn (1) der Fahrzeuglenker gemäss Art.