Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass der Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe nicht nur in Fällen gegeben ist, in denen vorgängig eine Blutprobe amtlich angeordnet worden ist, sondern schon dann, wenn der Täter nach den Umständen des Falles mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen muss. Das trifft insbesondere zu, wenn ein Fahrzeuglenker zur Nachtzeit in eine den Rahmen einer Bagatelle sprengende Kollision verwickelt wird oder einen nicht ganz unbedeutenden Selbstunfall erleidet.