12 Zusammenfassend erachtet es die Kammer in Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt unter Ziff. 7 hiervor als erstellt, dass der Beschuldigte sowohl seine Fahrunfähigkeit wie auch die Kollisionen mit den Strassenlaternen bemerkte. Er erkannte auch den Schaden an seinem Auto. Hingegen ist nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte die spätere Kollision mit dem Leitplankenpfosten wahrnahm. III. Rechtliche Würdigung