12) – später dann, dass er bereits am Mittag drei Gläser getrunken habe und es sich insgesamt um mindestens eine Flasche Wein gehandelt haben müsse (pag. 98, Z. 102 ff.) – bzw. es sicherlich mehr als zwei Gläser gewesen seien (pag. 104, Z. 73 ff.). Insgesamt muss offen bleiben wie viel der Beschuldigte effektiv getrunken hat. Es handelte sich zweifellos um eine erhebliche Menge und um viel mehr, als der Beschuldigte angab, zumal der Blutalkoholgehalt beim Beschuldigten mindestens 2.28 und höchstens 3.06 Promille betrug (pag. 33). Der Einfluss der Medikamente war dagegen lediglich im therapeutischen und subtherapeutischen Bereich nachweisbar (pag. 34).