Aufgrund der Diskrepanz zwischen dem Resultat der Haaranalyse und den Trinkmengenangaben des Beschuldigten müsse von einer deutlichen Bagatellisierung des Alkoholkonsumverhaltens ausgegangen werden (pag. 216). Nach Berücksichtigung der Ausführungen im Gutachten müssen auch die Angaben des Beschuldigten zum Alkoholkonsum vom 20.12.2013 relativiert werden. Ohnehin sind die Ausführungen des Beschuldigten zum effektiven Konsum etwas widersprüchlich. Er meinte zuerst, nur drei Gläser Wein getrunken zu haben (pag. 12) – später dann, dass er bereits am Mittag drei Gläser getrunken habe und es sich insgesamt um mindestens eine Flasche Wein gehandelt haben müsse (pag.