Wie stark die Kollision mit dem Leitplankenpfosten war und ob dem Beschuldigten diese aufgefallen sein müsste, kann nicht beurteilt werden. Damit liegen für die Kammer keine Hinweise vor, die dafür sprechen würden, dass der Beschuldigte auch diese Kollision wahrgenommen hätte. Betreffend seiner Medikamente führte der Beschuldigte aus, dass er die Wirkungen kenne (pag. 99, Z. 142 ff.) und wisse, dass Alkohol die Wirkung der beiden Medikamente verstärke (pag. 99, Z. 153 f.).