11 Strassenlaternen mussten – wie G.________ und H.________ berichteten (pag. 79, Z. 17 f. bzw. pag. 88, Z. 17 f.) – intensiv und lärmig gewesen sein. In Anbetracht der Tatsache, dass eine Strassenlaterne umgeknickt wurde und sein Fahrzeug darauf feststeckte, musste der Beschuldigte diesen Aufprall zweifellos wahrgenommen haben. Er bestätigte denn auch, den Knall wahrgenommen und angenommen zu haben, in einen Pfosten gefahren zu sein. Ferner realisierte er, dass er sein Fahrzeug kaum noch lenken konnte.