38). Aufgrund dieser Umstände und den zahlreichen erwähnten Erinnerungen des Beschuldigten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte nicht nur seinen Zustand bemerkte, sondern auch die Kollisionen mit den Strassenlaternen wahrnahm. Gestützt auf seine Erinnerungen, welche ab der ersten Kollision mit der Strassenlaterne auf der Höhestrasse (kurz nach der Losfahrt) immer wieder bruchstückhaft vorhanden sind, muss dem Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zumindest in groben Zügen bewusst gewesen sein, was er tat. Die Kollisionen mit den