Zudem machten bei der kurz danach erfolgten Anhaltung weder die Polizei noch der Beschuldigte Kommunikationsschwierigkeiten geltend. Selbst wenn der Beschuldigte einige Erinnerungslücken hat, war er sich seines Tuns zum Tatzeitpunkt durchaus bewusst und bemerkte während der Fahrt die zahlreichen Schwierigkeiten, Kollisionen und (nach eigenen Angaben) gefährlichen Situationen. Auch die behandelnden Ärzte, welche dem Beschuldigten am 20.12.2013 Blut abnahmen, konnten keine Amnesie feststellen und gaben an, dass die zeitliche und örtliche Orientierung beim Beschuldigten erhalten gewesen sei (pag. 32; pag. 38).