Sie seien ihm aber egal gewesen und er könne sich nicht mehr daran erinnern, was Herr G.________ gesagt habe. Es muss davon ausgegangen werden, dass er die Worte von Herrn G.________ zumindest im Tatzeitpunkt dem Sinn nach verstand, zumal der Beschuldigte auf die Aufforderung, auf die Polizei zu warten, mit «ja» antwortete (pag. 79, Z. 36 f.). Zudem machten bei der kurz danach erfolgten Anhaltung weder die Polizei noch der Beschuldigte Kommunikationsschwierigkeiten geltend.