Er könne sich nicht erinnern, ob ihn G.________ aufgefordert habe, an Ort und Stelle zu warten, bis die Polizei eintreffe (pag. 108, Z. 207 ff.). An die genauen Umstände der Anhaltung durch die Polizei könne er sich auch nicht mehr erinnern – wenn dies so gesagt werde, sei es wohl so gewesen. Er könne sich aber daran erinnern, dass ihn Herr L.________ zurück ins Auto geschubst habe. Er sei in der Lage gewesen, seine Frau anzurufen (pag. 108, Z. 219 ff.). 10.2 Würdigung durch die Kammer Den Aussagen des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er sich an wesentliche Teile seiner Rauschfahrt und an seinen Zustand erinnern kann.