9 10. Konkrete Beweiswürdigung 10.1 Aussagen des Beschuldigten Die tatzeitnächste Aussage des Beschuldigten wurde von der Polizei handschriftlich festgehalten. Der Beschuldigte führte dort aus, nicht mehr genau zu wissen, was passiert sei. Er könne sich nur noch erinnern, dass es plötzlich geklappert habe und ihn die Polizei dann angehalten habe. Er wisse, dass sich Benzodiazepin (Temesta) nicht mit Alkohol vertrage und habe das bewusst in Kauf genommen (pag.