Der Beschuldigte habe zu keiner Zeit mit einer Überprüfung seiner Blutalkoholkonzentration gerechnet. Wäre sich der Beschuldigte seines Zustands bewusst gewesen, wäre er nach den Kollisionen und dem kaum noch lenkbaren Fahrzeug nicht weitergefahren und wäre auch nicht mit überhöhter Drehzahl und entsprechendem Motorenlärm von der Strassenlaterne runtergefahren. Vielmehr hätte er sein Fahrzeug stehen lassen, um so Vereitelungsmassnahmen zu ergreifen. Dies sei aber gerade nicht der Fall gewesen, weil ihm seines Erachtens keine Blutprobe gedroht habe – damit habe er die Vereitelung auch nicht eventualvorsätzlich begehen können (pag.