Er sei sich seiner Fahrunfähigkeit nicht bewusst gewesen, weshalb er sich nur fahrlässig, jedoch nicht vorsätzlich verhalten habe. Es fehle dem Beschuldigten nicht am nötigen Hemmungsvermögen in Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Tragweite seines Handelns. Vielmehr habe ihm sein Zustand zum Tatzeitpunkt verunmöglicht, den sich ihm präsentierenden Sachverhalt in objektiver Art und Weise einzuschätzen. Der Beschuldigte habe zu keiner Zeit mit einer Überprüfung seiner Blutalkoholkonzentration gerechnet.