Der Beschuldigte sei sich seines Zustands nicht bewusst gewesen, so dass er auch keine Veranlassung gesehen habe, sich einer möglichen Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu entziehen. Er habe eine polizeiliche Kontrolle nicht in Betracht gezogen, weshalb ihm durch seine Weiterfahrt auch keine Abicht zur Vereitelung oder zumindest eine Inkaufnahme derselben zur Last gelegt werden könne. Er sei sich seiner Fahrunfähigkeit nicht bewusst gewesen, weshalb er sich nur fahrlässig, jedoch nicht vorsätzlich verhalten habe.