354 ff.). 9.2 Eingabe der Verteidigung Rechtsanwalt Dr. B.________ entgegnet seitens des Beschuldigten, dass im vorliegenden Fall unbestritten sei, dass der Beschuldigte die Verwirklichung der ihm vorgeworfenen Tatbestände zu keiner Zeit beabsichtigt habe, weshalb sein Verhalten nicht als vorsätzlich qualifiziert werden könne. Es bleibe einzig eine eventualvorsätzliche Begehung zu überprüfen. Diese sei allerdings zu verneinen. Der Beschuldigte sei sich seines Zustands nicht bewusst gewesen, so dass er auch keine Veranlassung gesehen habe, sich einer möglichen Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu entziehen.